Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

Medienstiftung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

und hat ihren Sitz in Leipzig.

(2) Die Stiftung ist rechtsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist

a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere im Bereich der Medien;

b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

c) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens;

d) die Förderung von Kunst und Kultur und

e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Förderung der Presse- und Medienfreiheit, der Aus- und Fortbildung junger Menschen im Bereich der Medien, die Vergabe von Leistungsstipendien im In- und Ausland, die Vergabe von Preisen an vorbildliche Medienschaffende aus dem In- und Ausland und durch Veranstaltungen zur politischen Bildung, zum Beispiel zum Gedenken an den Herbst 1989 in Leipzig.

(3) Der Satzungszweck wird darüber hinaus auch durch Kooperationsleistungen mit steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht, insbesondere mit der Mitteldeutschen Stiftungsmanagement gGmbH (MSG). Die Kooperationsleistungen umfassen u.a.:

  • Leistungen zur Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung wie Antrags- und Fördermanagement, Vorbereitung Gremienbeschlüsse, Gremiensitzungen, Management von Preisverleihungen und kulturellen Veranstaltungen
  • internes Rechnungswesen, Spendenbuchhaltung, Erstellung Jahresabschluss, Wirtschaftsplanung, Koordination/Begleitung der Jahresabschlussprüfungen
  • Koordination der PR- und Öffentlichkeitsarbeit, Stiftungskommunikation
  • Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern zur Umsetzung von Projekten
  • Betrieb des Mediencampus einschließlich Veranstaltungsmanagement, Sicherheitsinspektionen und technische Betreuung, vorbehaltlich gesonderter Verträge
  • Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich Inventar, die Gestellung von Personal
  • sowie weitere Dienstleistungen.

(4) Der Stiftungszweck wird auch erfüllt, wenn die Stiftungsmittel - neben der Verwendung zu eigenen satzungsmäßigen Zwecken - auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den oben genannten steuerbegünstigten Zwecken zugewendet werden.

(5) Voraussetzungen, Art, Umfang und Dauer der Förderung bestimmen sich nach den vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien. Der Stadt- und Kreissparkasse sowie ihren etwaigen Rechtsnachfolgern dürfen keine Stiftungsmittel zugewendet werden.

(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen und gemäß der vom Stiftungsrat vorgegebenen Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 3 Vermögen, Erträge

(1) Das anfängliche Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 1.000.000 Euro. Es ist in seinem Bestand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen erhöht sich durch Zustiftungen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig oder Dritter; andere Leistungen erhöhen das Grundstockvermögen nur, sofern dies vom Zuwender der Leistung ausdrücklich bestimmt wird. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden

(2) Ein Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist zulässig, wenn der Stiftungszweck unter Wahrung einer sparsamen Wirtschaftsführung mittels Verwendung der Erträgnisse allein nicht zu verwirklichen ist. Der Rückgriff ist auf höchstens 10% des Grundstockvermögens beschränkt. Er bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und ist vom Stiftungsrat zu genehmigen.

(3) Die für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen und aus Spenden erbracht. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Grundstockvermögen nicht zuwachsenden Leistungen dürfen nur zur Bestreitung der laufenden Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden; abweichend hiervon können dem Grundstockvermögen jedoch auch Erträge zum Ausgleich von inflationsbedingten Wertverlusten und die durch Rückgriffe gemäß § 3 Absatz 2 entstandenen Entnahmen zugeführt werden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Die Vermögensverwaltung unterliegt den zwischen der Stiftung und dem beauftragten Verwalter vertraglich festgeschriebenen Grundsätzen, Anlagerichtlinien und Vorgaben zur Rechenschaftslegung.


§ 4 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Stiftung kann das geschäftsführende Vorstandsmitglied durch Dienstvertrag anstellen. In diesem Fall erhält das geschäftsführende Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die übrigen Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus. Sie können eine Erstattung von Aufwendungen erhalten, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen. Die Mitglieder des Stiftungsrates können für ihre Tätigkeit eine angemessene, pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

(3) Die Stiftung kann für die laufende Verwaltung einen hauptamtlichen Besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB anstellen.


§ 5 Geschäftsjahr, Rechenschaftspflicht

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Geschäftsjahr erstellt der Vorstand einen Jahresabschluss. Die Erstellung erfolgt nach den Grundsätzen des dritten Buches des HGB innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jeden Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss ist nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vom Stiftungsrat zu genehmigen.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Stiftungsaufsicht auszuhändigen.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen. Ihm gehören an:

  • ein - auch ehemaliges - Mitglied des Vorstandes der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig oder ein/eine weitere/r - auch ehemalige/r - leitende/r Mitarbeiter/in der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
  • der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft nach § 2 Abs.3 dieser Satzung (MSG) als geschäftsführendes Mitglied,
  • ein oder mehrere weitere(s) Mitglied(er).

Es ist zu gewährleisten, dass stets ein Vorstandsmitglied der Stiftung Geschäftsführer/in der Gesellschaft nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung (MSG) ist.

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorstand der Stadt- und Kreissparkasse vorgeschlagen und vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsrat angehören.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzenden und eine/n stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neu Bestellten fort. Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit durch den Stiftungsrat ein Nachfolger bestellt.

(4) Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist einberufen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.


§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Rahmen seiner vom Stiftungsrat gegebenen Geschäftsordnung. Der/Die Vorsitzende des Vorstands und das geschäftsführende Mitglied des Vorstands vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines gesetzlichen Stellvertreters. Die Genannten

sind jeweils alleinvertretungsbefugt. Der/Die Vorstandsvorsitzende und der geschäftsführende Vorstand sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei Verhinderung des/r Vorstandsvorsitzenden gelten vorstehende Sätze 2 bis 4 auch für dessen/deren Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorlage eines jährlichen Wirtschaftsplanes zur Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens, sowie zur geplanten Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, Aufstellen einer mittelfristigen Vorausschau,

b) Buchführung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,

c) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses,

d) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes und des Stiftungsrates an die Stiftungsbehörde,

e) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, sofern der Umfang der Verwaltungsaufgaben dies rechtfertigt und die Beauftragung der Gesellschaft nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung (MSG) diese Leistungen nicht abdeckt. Er kann künftig mit von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gegründeten weiteren Stiftungen insbesondere eine angemessene Geschäftsstelle einrichten und Arbeitnehmer anstellen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied darf einen der Leitungstätigkeit angemessenen Dienstvertrag erhalten. Die übrigen Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats können nicht Angestellte der Stiftung sein. Zur Vermeidung unangemessen hoher Verwaltungskosten darf eine Vergütung von Bediensteten der Stiftung die Grenzen des sachlich Angemessenen nicht überschreiten.


§ 8 Beschlüsse des Vorstands

(1) Zusammenkünfte und Beschlüsse des Vorstands können im schriftlichen Verfahren oder Umlaufverfahren, in Textform oder auch fernmündlich oder per Telefon-/Video-Conferencing oder in kombinierter Form von allen Verfahren, einschließlich Präsenz, erfolgen, soweit alle Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig über das gewählte Format informiert wurden und die technischen Möglichkeiten bestehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei seiner Mitglieder teilnehmen.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die des/r stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen, wird durch die Geschäftsordnung für den Vorstand vom Stiftungsrat geregelt.


§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Ihm gehören an:

a) der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig als Vorsitzender des Stiftungsrates,

b) der/die Vorsitzende des Vorstands der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig oder ein vom Vorstand der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig bestelltes Mitglied als Erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r des Stiftungsrates,

c) bis zu zwei weiteren - auch stellvertretende und ehemalige - Mitglieder des Vorstandes oder leitende Angestellte der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, die vom Vorstand der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entsandt werden,

d) mindestens sechs weitere vom Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder. Mindestens vier dieser Mitglieder des Stiftungsrates müssen namhafte Vertreter/innen aus dem Bereich der Medien sein; sie dürfen weder dem Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig noch der Stadt- und Kreissparkasse angehören. Aus dem Kreis dieser Mitglieder wählt der Stiftungsrat den/die Zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Stiftungsrates.

e) Der Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig kann den Stiftungsrat jederzeit um weitere Mitglieder aufstocken, die dann der unter oben lit. d) bezeichneten Gruppe zuzuordnen sind und deren Amtszeit fünf Jahre beträgt.

(2) Der Stiftungsrat wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren erstem/r Stellvertreter/in mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Einzelheiten über die Einberufung und Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates.


§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit.

(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Entlastung des Gesamtvorstandes,

b) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten jährlichen Wirtschaftsplanes und des geprüften Jahresabschlusses,

c) Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie Erlass der Geschäftsordnungen für den Vorstand und für sich selbst,

d) Festlegung des Wirtschaftsprüfers,

e) Genehmigung der Annahme von Zuwendungen, die mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sind,

f) Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Auflösung der Stiftung sowie ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.


§ 11 Beschlüsse des Stiftungsrats

(1) Zusammenkünfte und Beschlüsse des Stiftungsrates können im schriftlichen Verfahren oder Umlaufverfahren, in Textform oder auch fernmündlich oder per Telefon-/Video-Conferencing oder in kombinierter Form von allen Verfahren, einschließlich Präsenz, erfolgen, soweit alle Mitglieder des Stiftungsrates rechtzeitig über das gewählte Format informiert wurden und die technischen Möglichkeiten bestehen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen.

(2) Vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder bzw. der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden bzw. im Falle seiner/ihrer Verhinderung die des/r Ersten Vorsitzenden; sollten beide verhindert sein, gibt die Stimme des/r Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen werden vom Vorstand erarbeitet und bedürfen einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Beschlüsse zur Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.


§ 12 Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung, Änderung von Stiftungszweck und Satzung

(1) Die Auflösung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind auch ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig, soweit gemeinnützige Zwecke weiterhin verfolgt werden.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind nur zulässig, soweit der neue Stiftungszweck vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung anerkannt wird.

(3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung nicht betreffen, sind zulässig, sofern sie sachgerecht sind und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

(4) Über Satzungsänderungen ist der Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu informieren und die Genehmigung der Finanzbehörde und der Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.


§ 13 Anfall des Stiftungsvermögens

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückgabe von Stiftungsmitteln an die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig oder an deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und die Finanzbehörde in Kraft.

Leipzig, 01. März 2024

Die Satzung als PDF-Datei.