Reglement “Preis für die Freiheit und Zukunft der Medien”

Präambel

Die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig unterstützt die Freiheit der Presse und damit auch die Erinnerung an den Herbst 1989 durch die jährliche Vergabe des "Preises für die Freiheit und Zukunft der Medien". Dieser Preis wird an Journalistinnen und Journalisten, Medienschaffende, Verlegerinnen und Verleger, aber auch Medieninstitutionen verliehen, die sich mit Risikobereitschaft, hohem persönlichem Engagement, mit Beharrlichkeit und demokratischer Überzeugung für die Sicherung und Entwicklung der Pressefreiheit einsetzen.

1) Allgemeine Grundsätze

(1) Der Preis ist mit insgesamt 30.000 EURO dotiert. Das Preisgeld pro Preisträger ist auf maximal 10.000 EURO begrenzt. Der Preis kann an einen oder mehrere Preisträger vergeben werden.

(2) Beginnend mit dem Jahr 2001 findet die Preisverleihung einmal im Jahr statt.

(3) Der Preis wird öffentlich ausgeschrieben. Damit ist eine Verpflichtung zur Vergabe des Preises im Jahr der Ausschreibung verbunden.

2) Vorschlagsbedingungen

(1) Vorschlagsrecht für Kandidatinnen und Kandidaten des Preises hat jede natürliche und juristische Person. Es gibt keine regionalen Einschränkungen.

(2) Der Vorschlag erfolgt jeweils durch Einreichung des Vor- und Zunamens und des Herkunftslandes des Kandidaten bzw. der Kandidatin, die eine eindeutige Identifizierung der Person bzw. Institution zulässt.

(3) Der Vorschlag ist mit einer Biographie, einer kurzen formlosen Begründung, Veröffentlichungen und ausgewählten Presseartikeln bzw. Pressestimmen einzureichen.

(4) Die Unterlagen sind bis zum 28./29. Februar des jeweiligen Jahres der Verleihung an folgende Adresse zu senden:

Medienstiftung der Sparkasse Leipzig

Preis für die Freiheit und Zukunft der Medien

Menckestraße 27

D-04155 Leipzig

info@leipziger-medienstiftung.de

www.leipziger-medienstiftung.de

+49(0)341 – 562 96 61

+49(0)341 – 562 96 63 (FAX)

(5) Die Einreichungsunterlagen sind nicht versichert. Mit der Einreichung stellt der Vorschlagende die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig von allen Ansprüchen frei.

3) Jury

(1) Die Jury für die Wahl des „Preises für die Freiheit und Zukunft der Medien“ setzt sich zusammen aus dem Stiftungsrat und dem Vorstand der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig.

(2) Die Jury ist an Weisungen nicht gebunden und in ihrer Entscheidung unabhängig.

(3) Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. bei dessen Abwesenheit der 1. Stellvertreter an der Beschluss fassenden Sitzung teilnehmen. Ein abwesendes Jurymitglied kann, nach schriftlicher Erklärung an den Stiftungsratsvorsitzenden und bestehender Beschlussfähigkeit, bei begründeter Verhinderung seine Stimme an ein anwesendes Mitglied übertragen.

(4) Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Sie ist schriftlich zu begründen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4) Nominierungskriterien

(1) Dieser Preis ist insbesondere für Journalistinnen und Journalisten, Medienschaffende, Verlegerinnen und Verleger, aber auch für Medieninstitutionen gedacht, die sich mit Risikobereitschaft, hohem persönlichem Engagement, mit Beharrlichkeit und demokratischer Überzeugung für die Sicherung und Entwicklung der Pressefreiheit einsetzen.

Nominiert werden kann, wer die Sicherung und Entwicklung der Pressefreiheit stärkt und Missstände aufklärt, trotz aller Widerstände, Erschwernisse und etwaiger nennenswerter persönlicher Risiken. Dabei wiegt der Einsatz für die Pressefreiheit mehr als das persönliche Renommee.

(2) Die auszuzeichnende Leistung laut der Nominierungskriterien

- gilt als ein Beitrag zur Stärkung der Pressefreiheit, etwa, indem Widerstände überwunden werden mussten,

- verlangt zugleich auch eine journalistische und/oder publizistische Qualität,

- zeigt ein weit überdurchschnittliches Engagement,

- muss sich auf einen relevanten oder bemerkenswerten Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen und

- berücksichtigt weitere besonders zu bewertende Faktoren, wie zum Beispiel die herausragende Umsetzung in einem beispielgebenden Sinn.

Die Auswahl erfolgt in einem zweifachen Prüfverfahren mit festgelegten Kriterien. Die Kandidaten und Kandidatinnen durchlaufen zunächst ein Gutachterverfahren. Danach wählt die Jury die Preisträger aus. Das Gutachten hat dabei Empfehlungscharakter, seine Ergebnisse sind für die Jury nicht bindend.

5) Nominierungsverfahren

(1) Für das Gutachterverfahren gewinnt die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig einen renommierten Gutachter/eine renommierte Gutachterin aus dem Bereich Journalistik und Medien.

(2) Der Gutachter/die Gutachterin prüft, ob die eingereichten Kandidaturen den Normierungskriterien aus § 4 Abs. 2 entsprechen und erstellt ein unabhängiges Gutachten.

(3) Das Gutachten umfasst eine detaillierte Überprüfungsrecherche aller Kandidatinnen und Kandidaten anhand der eingereichten Unterlagen (bspw. Exposees, Artikel, Berichte, Sendungen). Auf der Recherche basierend enthält das Gutachten ein Ranking sowie Empfehlungen zu den preiswürdigsten Nominationen.

(4) Für jedes der Kriterien aus § 4 Abs. 2 kann das Gutachterteam auf der Grundlage gründlicher Recherche bis zu zehn Punkte vergeben. Ein Kandidat kann also maximal 50 Punkte erreichen.

(5) Das Gutachten wird der Jury mindestens drei Wochen vor der Jurysitzung zur Vorbereitung einer Entscheidung zugestellt.

6) Wahlverfahren

(1) Die Entscheidung über die Preisvergabe trifft die Jury in einem mehrstufigen Abstimmungsprozess.

(2) Nach jedem Wahlgang begründen die Jury-Mitglieder die Entscheidung für ihre Favoriten. Im ersten Wahlgang hat jedes Jury-Mitglied bis zu drei Stimmen, die auf 3 Kandidaten verteilt werden. Dabei erhält jeder gewählte Kandidat je eine Stimme. Die 5 Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen, nehmen am zweiten Wahlgang teil. Weitere Kandidaten werden nur bei Stimmengleichheit berücksichtigt.

(3) Im zweiten Wahlgang, der „engeren Wahl“, hat jedes Jury-Mitglied eine Stimme.

(4) Die Entscheidung, wer den Preis erhält (auch, ob es einen oder mehrere Preisträger geben soll), erfolgt am Ende mit qualifizierter Mehrheit (2/3 der anwesenden Stimmen). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(5) In der Regel geht der Preis an einen Preisträger. Es ist aber auch eine Vergabe an mehrere Preisträger möglich.

(6) Es liegt im Ermessen der Jury, preiswürdige Kandidatinnen und Kandidaten für das Folgejahr erneut zu nominieren.

(7) Für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin den Preis nicht annimmt, bestimmt die Jury einen nachrückenden Preisträger in der Reihenfolge der Stimmen.

(8) In besonderen Fällen ist die Wahl per Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich sofern alle Jurymitglieder dem Verfahren zustimmen und eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Jurymitglieder der Wahl zustimmt.

7) Preisverleihung und Bekanntgabe

(1) Die feierliche Preisverleihung findet in der Regel im „Mediencampus Villa Ida“ statt. Die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig gewinnt eine Rednerin/einen Redner für die „Leipziger Rede zur Medien- und Pressefreiheit“.

(2) Die Preisverleihung findet in der Regel am 8. Oktober statt, dem Vortag des für den Leipziger Herbst 1989 so entscheidenden 9. Oktober.

(3) Der Preis wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig überreicht. Sollte einer von beiden verhindert sein, regeln der Stiftungsrat bzw. der Vorstand der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig die Entsendung eines Vertreters aus dem Stiftungsrat bzw. aus dem Vorstand.

(4) Die Übergabe des Preises erfolgt persönlich an den Preisträger bzw. die Preisträgerin. Ausnahmen von dieser Regelung trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Preisträger bzw. der Preisträgerin. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(5) Das Preisgeld wird dem Preisträger bzw. der Preisträgerin in der vereinbarten Weise von der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig übereignet. Die Übereignung des Preisgeldes erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des Preisträgers. Die Bankverbindung übermittelt der Preisträger der Medienstiftung mit der Erklärung zur Annahme des Preises. Der Anspruch auf Übereignung des Preisgeldes erlischt mit Ablauf des dritten Jahres nach Preisverleihung.

Leipzig, 11.06.2020

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